Die Hamburger Baumschutzverordnung seit 1948 in Kraft
Lebensqualität, Artenvielfalt, Nachhaltigkeit und mehr: Dass Bäume schützenswert sind, hat die Gesetzgebung bereits vor langer Zeit erkannt. Tatsächlich ist die erste deutsche Baumschutzverordnung in Hamburg im Jahr 1948 in Kraft getreten. An ihr nahmen sich viele weitere Gemeinden ein Beispiel, um den Umgang mit öffentlichen wie auch privaten Baumbeständen zu regulieren. Für die Baumpflege im eigenen Garten ist es daher entscheidend, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
- Überblick zum Baumschutz in der Elbstadt
- Verbote und Ausnahmeregelungen
- Ansprechpartner und Pflichten für Baumeigentümer
Überblick zum Baumschutz in der Elbstadt
Die Baumschutzverordnung von Hamburg wurde zuletzt im März 2023 aktualisiert. Während der Schutzgedanke beibehalten wurde, wurden viele Regelungen vereinheitlicht. Mit dem Ziel, die dazugehörigen Verwaltungsprozesse transparenter und verständlicher zu machen. Zusätzlich zum Bundesnaturschutzgesetz dient die BaumschutzVO als primäre Leitlinie, die neben der Baumpflege insbesondere bei Baumfällungen ins Gewicht fällt.
§ 1 Schutzgegenstand:
In „§ 1 Schutzgegenstand“ wird vorgegeben, welche Bäume unter Schutz stehen. Dazu wird der Stammumfang in einer Messhöhe von 130 cm über dem Boden als entscheidendes Kriterium angeführt. Sofern der Kronenansatz niedriger ist, wird der Stammumfang direkt unter der Krone gemessen. Demnach sind folgende Bäume geschützt:
- Einstämmige Bäume: Stammumfang von mindestens 80 cm
- Mehrstämmige Bäume: Umfang bei einem Stamm von mindestens 50 cm
- Baumgruppen: Umfang bei einem Stamm von mindestens 50 cm, bei den übrigen Bäumen 30 cm
Bei den Baumgruppen und -reihen wird als Zusatz angegeben, dass sich die Kronenbereiche von mindestens drei Bäumen berühren oder ineinander übergehen müssen. Im Übrigen sind nicht nur bestimmte Bäume, sondern auch Hecken ab einer Mindesthöhe von 80 cm geschützt. Obstbäume, ausgenommen Walnussbäume und Esskastanien, stehen nicht unter Schutz. Selbiges gilt für Bäume, welche für den späteren Verkauf vorgesehen sind – beispielsweise in Baumschulen.
§ 2 Anwendungsbereich und § 3 Schutzzweck:
In „§ 2 Anwendungsbereich“ werden die jeweiligen Gebiete angeführt, in denen die Verordnung keine Anwendung findet. Dazu gehören insbesondere Nationalparks, Wälder oder auch Baumfällungen an anderen Standorten, die per Ausnahmegenehmigung erlaubt wurden.
Welche Ziele die Verordnung verfolgt, wird unter „§ 3 Schutzzweck“ beleuchtet. Darin wird die ökologisch-klimatische Funktion der Bäume und Hecken hervorgehoben, ihre Bedeutung für die Lebensqualität in der Stadt sowie ihre Nutzung als Lebensstätten durch Tiere. All diese Aspekte kulminieren letztlich darin, dass der Erhalt der Gehölze der primäre Zweck der Baumschutzverordnung von Hamburg ist.
Verbote und Ausnahmeregelungen
Maßnahmen wie der Form- und Pflegeschnitt an Bäumen sind wichtig, um eine kontrollierte Entwicklung sicherzustellen. Dabei handelt es sich zumeist um die Entfernung von jährlichem Zuwachs. Achtung ist gemäß der Baumschutzverordnung wiederum geboten, wenn tiefgreifende Arbeiten durchgeführt werden sollen.
§ 4 Verbote:
Satz 1 in „§ 4 Verbote“ besagt: „Es ist verboten, die geschützten Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen zu beseitigen, insbesondere zu fällen, zu zerstören, abzuschneiden, zu beschädigen oder sonst in ihrem Aufwuchs, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beeinträchtigen“. Darunter fallen radikale Baumschnitte genauso wie Baumfällungen. In Satz 2 wird auf den Wurzelbereich eingegangen, der ebenfalls zu schützen ist:
- Wurzelbereich von Bäumen: Bereich unter der Baumkrone + 150 cm in alle Seiten
- Wurzelbereich von Hecken: Bereich um die Hecke + 50 cm in alle Seiten
§ 5 Freigestellte Maßnahmen und § 6 Ausnahmen im Einzelfall:
Die Verbote werden in „§ 5 Freigestellte Maßnahmen“ der Hamburger BaumschutzVO unter bestimmten Bedingungen außer Kraft gesetzt. Während verschiedene Maßnahmen in öffentlichen Flächen gelistet werden, gibt es auch Ausnahmen für die private Baumpflege in Gärten:
- Einhaltung des Lichtraumprofils über Verkehrswegen
- Beseitigung abgestorbener Bäume, Äste und Hecken
- Baumschnitt an Ästen mit einem Durchmesser bis 15 cm
- Not- und Gefahrenfällung zur Abwehr unmittelbarer Gefahren
Bei unaufschiebbaren Maßnahmen wie der Not- und Gefahrenfällung ist wichtig, dass der gesamte Vorgang dokumentiert wird. Die Maßnahme muss anschließend bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Es besteht nach „§ 6 Ausnahmen im Einzelfall“ die Möglichkeit, verbotene Maßnahmen mit einer behördlichen Genehmigung durchzuführen. Für die Antragsstellung muss ein triftiger Grund vorliegen. Darunter die Durchführung von Bauvorhaben, eine nicht wiederherstellbare Verkehrssicherheit oder unzumutbare Beeinträchtigungen durch die Bäume und mehr.
§ 7 Ersatzpflanzungen und § 8 Ersatzzahlungen:
Bei Baumfällungen ist die Ausnahmegenehmigung in der Regel mit einer Ersatzpflanzung nach § 7 oder einer Ersatzzahlung nach § 8 der BaumschutzVO Hamburg verbunden. Die Ersatzzahlung ist zumeist dann zu leisten, wenn auf dem eigenen Grundstück kein Platz für eine Ersatzpflanzung zur Verfügung steht. Wie viele Bäume als Ersatz gepflanzt werden müssen, wird durch eine Baumbewertung ermittelt. Die Einflussfaktoren sind der Baumtyp, der Stammumfang, der Kronendurchmesser, der Zustand sowie weitere Zu- und Abschläge, welche das Orts- und Landschaftsbild sowie Besonderheiten des Baumes betreffen.
Die übrigen Paragraphen 9 bis 14 beziehen sich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen. Hierunter die Sicherheitsleistung, die Haftung bei Rechtsnachfolge, die Folgenbeseitigung, Ordnungswidrigkeiten sowie eine Übergangsvorschrift und das Außerkrafttreten der vorigen Verordnung.
Ansprechpartner und Pflichten für Baumeigentümer
Weil Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, ist es immer ratsam, sich gerade bei größeren Vorhaben an die zuständigen Behörden oder an ein Fachbetrieb für Baumpflegearbeiten zu wenden. Je nach Ausmaß kann ein Verstoß mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Auch dann, wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt. Hier sind auch der Artenschutz sowie das Bundesnaturschutzgesetz zu berücksichtigen.
Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen ist es wichtig, wo genau der Baum steht. Für Bäume, die auf privaten Grundstücken wie Gärten stehen, sind die jeweiligen Bezirksämter zuständig. In den Bezirken Altona, Eimsbüttel, Wandsbek, Bergedorf und Harburg ist die Anlaufstelle das jeweilige „Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt“. In den Bezirken Hamburg-Mitte und -Nord ist das Fachamt „Management des öffentlichen Raumes“ federführend. Die genauen Kontaktdaten der Ansprechpartner können mit dem Behördenfinder gefunden werden.
Aus der BaumschutzVO ergibt sich zusammenfassend die Aufgabe, die gesunde Entwicklung sowie den langfristigen Erhalt der Bäume zu fördern. Mit dieser Zielsetzung trägt jeder Baumeigentümer dazu bei, dass Städte wie Hamburg nicht nur grüner, sondern auch lebenswerter für Mensch und Tier werden.
Weil man gleichzeitig in der Verkehrssicherungspflicht steht, rückt der Baumschutz in manchen Fällen in den Hintergrund. Insbesondere dann, wenn der Baum zu einer Gefahr für Dritte wird. Um einer Baumfällung vorzubeugen, ist die regelmäßige und vor allem fachgerechte Baumpflege entscheidend. Durch sie kann das Wachstum bereits in frühen Jahren gesteuert werden. In Verbindung mit Baumkontrollen können Fehlentwicklungen, die später zu Gefahrenquellen werden könnten, rechtzeitig abgewandt werden. Insofern müssen Baumeigentümer allen zumutbaren Maßnahmen nachkommen, um ihre Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen und deren Einhaltung im Ernstfall nachweisen zu können.
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