Not- und Gefahrenfällung
Bäume sind aus einer Vielzahl von Gründen schützenswert. Trotzdem kann unter bestimmten Umständen eine Not- und Gefahrenfällung erforderlich sein. Während sie die Natur bereichern, eine Lebensgrundlage für Tiere sind und einen wichtigen Beitrag zu einem gesunden Klima leisten, können Bäume auch zu einem Sicherheitsrisiko werden. Wann man innerhalb der Schonzeit einen Baum fällen darf oder es sogar notwendig ist, beleuchten wir in diesem Beitrag.
- Was macht einen Gefahrenbaum aus?
- Wie geht man bei einer Not- und Gefahrenfällung vor?
- Gesetze zu Baumfällarbeiten im Überblick
- Baumfällung mit Genehmigung auch zur Schonzeit möglich
Was macht einen Gefahrenbaum aus?
Kurz und knapp: Ein Gefahrenbaum ist ein Baum, von dem ein Sicherheitsrisiko für seine Umgebung ausgeht. Bedeutet, dass er vollständig entwurzeln, am Stamm brechen oder anderweitig zu Boden fallen kann. Mögliche Gründe für eine beeinträchtigte Verkehrssicherheit sind Baumkrankheiten und Schädlinge, mechanische Beschädigungen oder auch Fehlentwicklungen.
Dementsprechend handelt es sich bei einer Not- und Gefahrenfällung um eine Maßnahme zur Herstellung der Verkehrssicherheit am jeweiligen Standort. Ob auf öffentlichen Straßen oder im eigenen Garten: Baumbesitzer stehen in der Verkehrssicherungspflicht. Es obliegt ihnen, die Stand- und Bruchsicherheit ihres Bestandes zu gewährleisten. Kommt jemand oder etwas durch ihren Baum zu Schaden, haften die Eigentümer. Insbesondere dann, wenn sie nicht alle zumutbaren Vorkehrungen im Rahmen der Baumpflege getroffen haben, um Schädigungen zu vermeiden.
Einen Baum fällen zu lassen ist daher oft die letzte Maßnahme, wenn alle anderen Optionen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ausgeschöpft sind.
Wie geht man bei einer Not- und Gefahrenfällung vor?
In der Regel sind es Sturmschäden, die zu plötzlichen Veränderungen der Stand- und Bruchsicherheit von Bäumen führen. Gleichzeitig sollte man während der regelmäßigen Baumpflege im Garten darauf achten, ob sich sichtbare Risse oder extreme Entwicklungen in der Wuchsform abzeichnen. Sobald man Zweifel an der Verkehrssicherheit des Baumes hegt, sollte ein Betrieb für Baumarbeiten mit entsprechenden Qualifikationen herangezogen werden. Bei der Auswahl eines Dienstleisters sollte man darauf achten, dass er Baumkontrollen und Baumgutachten durchführen kann. Idealerweise wird auch die Antragsstellung bei den Behörden übernommen.
Bis es zur Not- und Gefahrenfällung kommt, werden prinzipiell folgende Schritte durchlaufen:
- Beauftragung eines Baumdienstes durch den Baumeigentümer
- Kontrolle / Begutachtung des Baumes durch qualifizierte Fachkräfte
- Ableitung passender Sicherungsmaßnahmen (bspw. Kronensicherung)
- Wenn eine Sicherung unzureichend ist: Antrag auf Ausnahmegenehmigung für eine Baumfällung
- Nach Erhalt der Genehmigung: Durchführung der Not- und Gefahrenfällung
- ggf. Ausgleichszahlung leisten oder Ersatzpflanzung durchführen lassen
Die Antragsstellung bei den Behörden ist notwendig, wenn der Baum durch die Baumschutzverordnung geschützt ist oder die Fällung innerhalb der Schonzeit im Frühling oder Sommer erfolgen muss. Fällarbeiten an Gefahrenbäumen sind mit einem erhöhten Risiko verbunden. Das Gehölz kann morsch sein, unter hoher Spannung stehen und plötzlich ausschlagen, wenn man einen falschen Schnitt setzt. Aus Gründen der eigenen Sicherheit sowie der Einhaltung der Gesetze sollten sämtliche Schritte – von der anfänglichen Begutachtung bis zur Durchführung der Not- und Gefahrenfällung – dem jeweiligen Fachbetrieb überlassen werden.
Gesetze zu Baumfällarbeiten im Überblick
In Deutschland gilt eine Bandbreite an Gesetzen, welche sowohl die Baumpflege als auch Baumfällungen berühren. Eine Not- und Gefahrenfällung ist insofern eine Besonderheit, als dass sie über den Einschränkungen der jeweiligen Verordnungen stehen kann. Vorausgesetzt, dass man eine Ausnahmegenehmigung bei den zuständigen Behörden einholt. Neben dem Arten- und Denkmalschutz, unter dem auch Bäume stehen können, sind vor allem das Bundesnaturschutzgesetz sowie die jeweils gültige Baumschutzverordnung zu beachten.
Bundesnaturschutzgesetz:
Das Bundesnaturschutzgesetz hat primär zum Ziel, dass Natur und Landschaft bestmöglich erhalten und nicht beeinträchtigt werden. Dazu zählt auch die vorgegebene Schonzeit, wenn man einen Baum fällen möchte – oder muss. So besagt § 39 Absatz 5 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz:
„(…) Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen (…)“
Als Faustregel kann man sich merken, dass die Schonzeit im Frühling und Sommer gilt. Möchte man Bäume entfernen, ohne, dass ein sicherheitsbedingter Grund für die Baumfällung vorliegt, werden solche Arbeiten zumeist im Herbst oder Winter zwischen dem 01. Oktober und 28. / 29. Februar realisiert.
Baumschutzverordnung:
Anders als das Bundesnaturschutzgesetz, welches bundesweit gilt, werden Baumschutzverordnungen auf kommunaler Ebene geregelt. Dementsprechend kann keine universelle Aussage zu den Regelungen für eine Baumfällung getroffen werden, da sie von Standort zu Standort variieren können. Generell lässt sich jedoch festhalten, dass eine Baumschutzverordnung bestimmte Bäume unter besonderen Schutz stellt. Zu den Faktoren, die zur Bestimmung der geschützten Bäume herangezogen werden, zählen die Baumart, der Stammumfang oder die Funktion als Ersatzpflanzung.
Apropos Ersatzpflanzung: Oft wird den Baumbesitzern nach einer Not- und Gefahrenfällung eine Ausgleichszahlung oder Ersatzpflanzung auferlegt. Diese dienen dazu, den Verlust des Gefahrenbaumes abzufedern und den örtlichen Baumbestand auf einem konstanten (oder steigenden) Niveau zu halten.
Baumfällung mit Genehmigung auch zur Schonzeit möglich
Das Verbot für Baumfällungen in der Schonzeit, sprich im Frühling und Sommer, kann im Einzelfall aufgehoben werden. Denn eine Not- und Gefahrenfällung ist eine Maßnahme, die in der Regel keine zeitliche Aufschiebung duldet und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dient. Hier steht das öffentliche Interesse über dem Natur- und Baumschutz. Auch geschützte Bäume, die unter der örtlichen Baumschutzverordnung stehen, können zu jeder Zeit gefällt werden, wenn sie ein unmittelbares Sicherheitsrisiko darstellen. Schon beim ersten Verdacht, dass von einem Baum eine akute Gefahr ausgeht, sollte man rechtzeitig handeln.
Wichtig: Ein Gefahrenbaum wird nicht ohne Grund Gefahrenbaum genannt. Deshalb sollte man nicht eigenmächtig handeln und sich an einen spezialisierten Fachbetrieb wenden, der alle notwendigen Schritte für eine Not- und Gefahrenfällung einleitet.
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